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   OVG Niedersachsen, 13.08.1991 - 9 L 274/89   

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OVG Niedersachsen, 13.08.1991 - 9 L 274/89 (https://dejure.org/1991,7150)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.08.1991 - 9 L 274/89 (https://dejure.org/1991,7150)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. August 1991 - 9 L 274/89 (https://dejure.org/1991,7150)
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 105/15

    Abschnitt; Abschnittsbildung; Austausch; Leuchtenköpfe

    Eine über das Willkürverbot hinausgehende Kontrolle ist im Beitragsprozess rechtlich nicht geboten (Nds. OVG, Urt. v. 13.8.1991 - 9 L 274/89 -, juris Rn. 2).
  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 - 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).

    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Die bloße Anschlussmöglichkeit reichte demgegenüber nach alter Rechtslage auch im Falle der Bebauung oder gewerblichen Nutzung nicht aus, weil diese mit dem Risiko behaftet war, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wurde und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden durfte und dementsprechend auch nicht bevorteilt wurde (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des OVG Brandenburg bzw. Berlin- Brandenburg; ferner zur dortigen Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 -, NST-N 1989, 294; Urteil vom 13. August 1991 - 9 L 274/89 -, Seite 8 des E.A.; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055).

    Denn das lediglich angeschlossene oder anschließbare, aber nicht bebaute bzw. gewerblich oder vergleichbar (sonstig) genutzte Außenbereichsgrundstück ist - wie ausgeführt - kein Bauland und daher typischer Weise einer Bebauung nicht zugänglich, so dass eine gesicherte Vorteilslage wie bei Baugrundstücken im unbeplanten Innenbereich oder im Gebiet eines Bebauungsplans nicht erreicht wird (wie hier Becker, a.a.O.; ferner zur dortigen Rechtslage die Zitate am Ende des vorstehenden Absatzes sowie: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, Seite 15 ff. des E.A.; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. April 1995 - 5 TH 397/93 -, zit. nach juris; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 - 1 L 205/07 -, zit. nach juris zu einer Genehmigung nach § 33 BauGB; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107, das zwar hinsichtlich der Vorteilsvermittlung für Außenbereichsgrundstücke eine bloße Anschlussmöglichkeit ausreichen lässt, in jedem Fall jedoch eine Bebauung oder gewerbliche oder vergleichbare (sonstige) Nutzung verlangt; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 1991, a.a.O., Seite 8 des E.A.; Urteil vom 24. Mai 1989, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2006 - 9 A 78/06 -, zit. nach juris; Sauthoff, a.a.O., § 8 Rn. 1668; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1055a; a.A. etwa - zur dortigen Rechtslage - OVG für die Länder Niedersachsen und Lüneburg, Urteil vom 24. März 1988 - 3 A 91/86 -, Seite 11 des E.A., wonach auch unbebaute und unbebaubare Grundstücke im Außenbereich durch die bloße Anschlussmöglichkeit in beitragsrechtlicher Hinsicht bevorteilt würden; ebenso OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 3. März 2000 - 12 A 12497/98 -, Seite 7 des E.A.).

  • VG Lüneburg, 07.12.2016 - 3 A 138/14

    Aufgestauter Reparaturbedarf; Aufwandsspaltungsbeschluss; Baumpflanzung;

    Eine über das Willkürverbot hinausgehende Kontrolle ist im Beitragsprozess rechtlich nicht geboten (Nds. OVG, Urt. v. 13.08.1991 - 9 L 274/89 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - 4 L 360/06

    Anschluss- und Benutzungszwang bei Entwässerung durch Druckleitung

    Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG NW, Urt. v. 18.06.1997, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 13.08.1991 - 9 L 274/89 -, Beschl. v. 03.04.1997 - 9 L 179/96 , jeweils zitiert nach juris; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 960a).
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2002 - 9 LA 120/02

    Entsorgungsgebiet; Geschossflächenzahl; Grundflächenzahl; Grundstücksfläche;

    1992, 60 = NSt-N 1991, 203; Urt. v. 13.8.1991 - 9 L 274/89 - NSt-N 1991, 290 = dng 1991, 341; Urt. v. 27.1.1993 - 9 L 4763/91 - Beschl. v. 19.10.1993 - 9 M 2240/93 -, Nds. Rpfl.
  • OVG Niedersachsen, 19.10.1993 - 9 M 2240/93

    Verwendung; Vollgeschoßmaßstab; Grundstücksfläche; Kanalbaubeitragsrecht

    In Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1989, 9 L 71/89, dng 1990, 61; Beschl. v. 2.5.1991, 9 M 4630/91, dng 1991, 230; Urt. v. 13.8.1991, 9 L 274/89) und Schrifttum (vgl. z. B. Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1993, § 8 RdNr. 1024 ff.) wird allgemein anerkannt, daß gegen die Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs auch in beplanten Gebieten grundsätzlich keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.1994 - 9 M 4459/93

    Bau; Schutzwasserkanalisation; Vorläufiger Rechtsschutz

    Der Gemeinde steht bei ihrer Entscheidung darüber, wie sie ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aus § 149 NWG genügen und die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung ausgestalten will, ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenze praktisch erst im Willkürverbot findet und gerichtlich nur sehr begrenzt überprüfbar ist (st. Rspr.; vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.8.1991 - 9 L 274/89; Beschl. v. 12.2.1993 - 9 M 4982/92).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.1996 - 9 L 7116/94

    Vollgeschoßmaßstab im Kanalbaubeitragsrecht; Abwasserbeitrag; Vollgeschoßmaßstab;

    Da der Herstellungsbeitrag nur einmal und auf Dauer erhoben wird, verbietet sich eine Betrachtungsweise, die auf die jederzeit änderbare und mehr oder weniger zufällige tatsächliche Nutzung abstellt (vgl. Urt. des erk. Senats vom 13.8.1991, 9 L 274/89).
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